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FG Sachsen, 26.05.2014 - 1 K 1902/12 |
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 26.05.2014 - 1 K 1902/12
- FG Sachsen, 26.06.2014 - 1 K 1902/12
- VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 48-IV-14
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 48-IV-14
Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von …
Der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2014 (1 K 1902/12 [Kg]) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf, soweit ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1 abgelehnt wird.2. Der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Juni 2014 (1 K 1902/12 [Kg]) wird damit im Umfang der Aufhebung des Beschlusses vom 26. Mai 2014 (1 K 1902/12 [Kg]) gegenstandslos.
Mit ihrer am 21. Juli 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2014 und vom 26. Juni 2014 (1 K 1902/12 [Kg]).
III. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 (1 K 1902/12 [Kg]) lehnte das Sächsische Finanzgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab.
Insoweit verletzt der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2014 (1 K 1902/12 [Kg]) die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf. 1. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 119-IV-08/Vf. 132-IV-08; st. Rspr.).
Gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG ist der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2014 (1 K 1902/12 [Kg]) aufzuheben, soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1 abgelehnt wird; die Sache ist an das Sächsische Finanzgericht zurückzuverweisen.